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Senkung Grenzwerte Verbotssubstanzen Chloramphenicol und Nitrofurane (zusätzlich neu gefordert: Nifursol)

Die in der EU seit vielen Jahre geltenden „Mindestleistungsgrenzen“ (MRPL) für die antibiotischen Verbotssubstanzen Chloramphenicol (MRPL = 0,3 ppb) und Nitrofuran Metaboliten (MRPL = 1,0 ppb) in tierischen Lebensmitteln wie Honig wurden durch „Referenzwerte für Maßnahmen“ (RWM) ersetzt und deutlich verschärft.

Die neuen RWM gelten seit dem 28.11.2022 (VERORDNUNG (EU) 2019/1871 DER KOMMISSION vom
7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG):

•  Neuer RWM Chloramphenicol = 0,15 µg/kg (ppb)
•  Neuer RWM Nitrofurane und ihre Metabolite = 0,5 µg/kg (ppb)
•  Neu aufgenommen wurde das Nitrofuran Nifursol und dessen Metabolit DNSH (3,5-Dinitrosalicylsäurehydrazid)

Für die Bewertung von Befunden ist insbesondere Art. 5 VO (EU) 2019/1871 relevant:
Lebensmittel tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Konzentration enthalten, die dem Referenzwert für Maßnahmen entspricht oder darüber liegt, gelten als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und dürfen nicht in die Lebensmittelkette eingebracht werden. Die Einbringung in die Lebensmittelkette von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Konzentration enthalten, die unter dem Referenzwert für Maßnahmen liegt, darf nicht verboten werden.

QSI hat den Nitrofuran-Methodenumfang (bisher SEM, AOZ, AMOZ und AHD) entsprechend der neuen gesetzlichen Anforderungen um den Metaboliten DNSH erweitert.
QSI bietet die Analyse von Chloramphenicol und die Nitrofuran Metaboliten bereits mit ausreichend empfindlichen Bestimmungsgrenzen (BG) unterhalb der neuen Referenzwerte für Maßnahmen an.
Zur Auswahl stehen für Chloramphenicol zwei LC-MS/MS-Methoden mit 0,1 ppb BG und 0,05 ppb BG sowie ein Screening-ELISA Test mit 0,1 ppb BG.
Zusammen mit den weiteren Amphenicolen Thiamphenicol und Florfenicol (keine Verbotssubstanzen, BG bleibt bei 0,3ppb) wird Chloramphenicol nur noch mit den beiden niedrigen BG 0,1 ppb bzw. 0,05 ppb angeboten.
Für die fünf Nitrofuran-Metaboliten stehen LC-MS/MS-Methoden mit 0,5 ppb BG und 0,2 ppb BG zur Verfügung.
Eine Additional Information (pdf-file) wird für abgesicherte positive LC-MS/MS-Befunde von Verbotssubstanzen automatisch ab ½ BG ausgestellt, so dass Sie als Kunde auch bereits über Befunde unterhalb der BG sicher und zuverlässig informiert werden (optional abwählbar).
Die Codes mit Bestimmungsgrenzen (Berichtsgrenzen) an den veralteten MRPL wurden stillgelegt, da sie für eine rechtliche Bewertung in der EU nicht mehr ausreichend empfindlich sind.

Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen oder für ein Angebot zu kontaktieren – wir freuen uns, Ihr Unternehmen tatkräftig zu unterstützen!

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Source: https://www.qsi-q3.de/senkung-grenzwerte-verbotssubstanzen-chloramphenicol-nitrofurane-nifursol/

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